crowdhouse Investment Report | 3. Quartal 2025
crowdhouse veröffentlicht in jedem Quartal den «crowdhouse Investment Report». Die Publikation liefert eine Beurteilung der jeweils aktuellen Marktsituation...

Per 1. Januar 2026 tritt die Revision des Obligationenrechts (OR) zu den Baumängeln in Kraft. Mit der Revision wurde das Mängelrecht bei Bau- und Immobiliengeschäften praxistauglicher ausgestaltet und die Rechtsposition der Käufer- und Bestellerseite gestärkt.
Für Investoren, Entwickler und Verkäufer von Neubauten ergeben sich daraus spürbare rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf Haftung, Vertragsgestaltung und Sicherheiten.
Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen und ordnet sie aus Investorensicht ein.
Inhalt
Eine der zentralen Neuerungen betrifft das unentgeltliche Nachbesserungsrecht:
Damit endet eine bisher verbreitete Praxis, wonach Verkäufer ihre Haftung ausschlossen und lediglich Gewährleistungsansprüche gegen Unternehmer oder Totalunternehmer (TU) abtraten.
Neu haftet der Verkäufer selbst direkt für die Mängelbehebung – unabhängig davon, ob mit Einzelvergabe oder TU gebaut wurde.
Bisher mussten Mängel grundsätzlich «sofort» gerügt werden – ein Begriff, der in der Praxis oft zu Unsicherheiten führte.
Neu gilt:
Damit wird die Mängelrüge deutlich standardisiert und rechtssicherer ausgestaltet – insbesondere bei komplexen Bauvorhaben.
Die bisher bereits geltende fünfjährige Verjährungsfrist für Mängel an unbeweglichen Werken bleibt bestehen, wird aber rechtlich gestärkt:
Die Verjährungsfrist läuft ab dem Verkaufsdatum, nicht ab Bauvollendung. Wurde ein Neubau z. B. ein Jahr vor Verkauf fertiggestellt, haftet der Verkäufer faktisch sechs Jahre ab Erstellung – obwohl seine eigenen Regressansprüche gegenüber Unternehmern oder TU häufig weiterhin auf fünf Jahre beschränkt sind. Dieses Haftungsdelta ist insbesondere bei Projektentwicklungen sorgfältig zu berücksichtigen.
Nimmt der Unternehmer oder Verkäufer die geschuldete Nachbesserung trotz Fristansetzung nicht vor, kann der Besteller neu:
Das Beweis- und Kostenrisiko bleibt allerdings bestehen, wenn die Ersatzvornahme ohne Abstimmung erfolgt. In der Praxis empfiehlt sich daher weiterhin ein strukturiertes Vorgehen.
Auch beim Bauhandwerkerpfandrecht bringt die Revision eine relevante Präzisierung:
Dies erhöht die Planbarkeit und Rechtssicherheit für Bauherrschaften und Investoren deutlich.
Die SIA-Norm 118 bleibt weiterhin ein wichtiges Regelwerk. Allerdings gilt neu klar:
Die neuen zwingenden Regeln gelten ausdrücklich für:
Der Gesetzesbegriff «neu errichtet» ist bewusst offen formuliert. Noch nicht abschliessend geklärt ist, ob auch umfassende Sanierungen oder Umbauten, die einem Neubau technisch und funktional gleichkommen, darunterfallen. Die Lehrmeinung ist hierzu derzeit uneinheitlich.
Die OR-Revision ab 2026 verschiebt das System des Baumängelrechts klar zugunsten der Käufer- und Bestellerseite. Verkäufer und Projektentwickler haften länger, direkter und können Gewährleistungsrechte nicht mehr ohne Weiteres ausschliessen oder abtreten.